Statuten
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I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Verkehrsverein Meilen (VVM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Meilen. Die Gründung erfolgte 1910.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Zweck, Tätigkeit
Der VVM verfolgt weder Erwerbs-, Selbsthilfe- noch kommerzielle Zwecke und strebt keinen Gewinn an.
Der VVM bezweckt, Massnahmen zu treffen, resp. Einrichtungen zu pflegen, die der Wahrung und Förderung der Wohnqualität der Gemeinde dienen.
Dazu gehören unter anderem:
- Freihalten von Aussichtspunkten, Waldrändern, Seeufern, Bachläufen und ähnliches
- Öffentliche Anlagen, die der Erholung dienen
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Fusswege
- Blumenschmuck
- Beleuchtungen
- Brunnen
Er kann ein Verkehrsbüro betreiben.
II. Mittel
Art. 4 Mittel
Der Verein bestreitet seine Aktivitäten aus folgenden Mitteln:
- Beiträgen der Mitglieder
- Beitrag der Behörde, sowie Zuwendungen von Firmen, Vereinen usw.
- Legaten und Schenkungen
- Vermögenserträgen
Legate und Schenkungen können einem separaten Fonds zugewiesen werden.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird alljährlich von der Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des VVM haftet nur das Vereinsvermögen.
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
Als Mitglieder des VVM können aufgenommen werden:
- Einzelpersonen nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr
- Paare und Familien
- Behörden, Vereine, Verkehrsinstitute, Firmen usw., die den Zweck des Vereins unterstützen.
Art. 6 Beitritt, Beiträge, Stimmrecht
Beitrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder sind zu einem jährlichen Beitrag verpflichtet.
Jedem Mitglied steht eine Stimme in der Generalversammlung zu.
Art. 7 Austritt, Ausschluss
Der Austritt aus dem VVM erfolgt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand auf das Ende des Kalenderjahres.
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen. Diese haben ein Rekurs Recht an die Generalversammlung.
IV. Vereinsorgane
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- A. Die Generalversammlung
- B. Der Vorstand
- C. Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 9 Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung.
Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Anzeige der Traktandenliste schriftlich und mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen und ist auch in der Lokalpresse zu veröffentlichen.
Ueber nicht mit der Einladung bekanntgegebene Traktanden kann kein Beschluss gefasst werden. Anträge von Mitgliedern sind bis 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 10 Abstimmungen
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse, resp. trifft die Wahlen, mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.
Ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmen ist für Beschlüsse gemäss Art. 11 lit. h) und i) notwendig.
Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ¼ der anwesenden Stimmen dies verlangt.
Art. 11 Aufgaben
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- a) Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- b) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes mit Ausnahme des Vertreters des Gemeinderates
- c) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren oder die Bestimmung einer Treuhandstelle als Revisorin
- d) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
- e) Genehmigung des Jahresprogramms
- f) Die Beschlussfassung über den Kauf/Verkauf von Grundeigentum
- g) Die Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte
- h) Statutenänderungen
- i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Art. 20)
B. Der Vorstand
Art. 12 Vorstand, Konstituierung
Der Vorstand besteht aus höchstens 12 Mitgliedern, worunter möglichst ein Mitglied vom Gemeinderat mit Stellvertretungsrecht bestimmt wird.
Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar bilden zusammen das Büro.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Ressorts Kommissionen oder Ausschüsse bestimmen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 13 Einberufung, Beschlussfähigkeit
Der Präsident beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf (mindestens zweimal pro Jahr) ein oder wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden im Vorstand durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.
Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können auch Beschlüsse auf dem Zirkularweg vorgenommen werden.
Art. 14 Aufgaben
Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung mit Antragstellung über die zu beratenden Geschäfte
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Ueberwachung der beschlossenen Arbeiten
- Verwaltung des Vereinsvermögens und allfälliger zweckgebundener Legate oder Schenkungen
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht gemäss Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind
Art. 15 Kompetenzen
Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige Ausgaben bis Fr. 5‘000.- zu tätigen.
Art. 16 Spezialaufgaben
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertritt den VVM nach aussen. Er leitet Sitzungen und Versammlungen.
Der Kassier ist verantwortlich für sämtliche finanziellen Geschäfte (Mitgliederbeiträge einziehen, Buchhaltung führen) und erstellt auf Ende des Vereinsjahres die Jahresrechnung. Sie ist bis spätestens Ende Februar dem Vorstand vorzulegen. Er führt auch die Mitgliederkontrolle.
Der Aktuar führt an Vorstandssitzungen und Versammlungen das Protokoll und erledigt Korrespondenzen.
Art. 17 Zeichnungsberechtigung
Der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident, zeichnet zusammen mit dem Kassier oder Aktuar rechtsverbindlich kollektiv zu zweien.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 18 Revisoren
Die Generalversammlung wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Durch Beschluss der Generalversammlung können ihre Aufgaben einer Treuhandstelle übertragen werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 19 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des VVM fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 20 Auflösung, Verwendung
Die Auflösung des VVM kann jederzeit von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen geht bis zu einer allfälligen Neugründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung an die Gemeinde Meilen zur treuhänderischen Verwaltung.
Der Gemeinderat Meilen beschliesst über die Zuweisung des Vermögens an einen neuen steuerbefreiten Verein, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wie der VVM. Ist dies innert 10 Jahren nicht möglich, führt der Gemeinderat Meilen die vorhandenen Mittel einer steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, mit kultureller Zweckverfolgung zu.
Art. 21 Gesetz
Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Art. 22 Inkrafttreten
Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen vom 31. März 2016 und treten sofort in Kraft. Statutenänderung beschlossen durch die Generalversammlung vom 21. März 2019 in Meilen.